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BGBl. Nr. 137/1967

kundgemacht 28.04.1967
137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. März 1967 betreffend die Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])
Kundmachung BGBl. Nr. 137/1967× zu RID

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (RID), Anl. 1 zu Anh. B CIM (RID) neu