Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Versammlungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf (5) Mitgliedern der Bank beantragt wird.
BGBl. Nr. 13/1967
13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
- Ziffer 3Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann.
- Ziffer 4Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt ist, das Direktorium können nachgeordnete Organe einsetzen, soweit solche zur Führung der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig sind.