die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
BGBl. Nr. 13/1967
13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
DIREKTORIUM: BEFUGNISSE
Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere
- Absatz i,
- Absatz i, i,im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrates Entscheidungen über Darlehen, Garantien, Investitionen in Anteilkapital, von der Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung technischer Hilfe und andere Geschäfte der Bank zu treffen;
- Absatz i, i, i,bei jeder Jahresversammlung dem Gouverneursrat die Abrechnung für das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen und
- Absatz i, v,das Budget der Bank zu genehmigen.