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BGBl. Nr. 13/1967

kundgemacht 10.01.1967 RIS↗
13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1967× zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

DIREKTORIUM: BEFUGNISSE

Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere

  1. Absatz i,
    die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
  2. Absatz i, i,
    im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrates Entscheidungen über Darlehen, Garantien, Investitionen in Anteilkapital, von der Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung technischer Hilfe und andere Geschäfte der Bank zu treffen;
  3. Absatz i, i, i,
    bei jeder Jahresversammlung dem Gouverneursrat die Abrechnung für das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen und
  4. Absatz i, v,
    das Budget der Bank zu genehmigen.