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BGBl. Nr. 13/1967

kundgemacht 10.01.1967 RIS↗
13. Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1967× zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

DIREKTORIUM: VERFAHREN

  1. Ziffer eins
    Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.
  2. Ziffer 2
    Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
  3. Ziffer 3
    Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.