Absatz eins,Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
BGBl. Nr. 198/1967
198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Für den Fall, daß eine Bringungsanlage auch anderen als den im Absatz eins, genannten Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.