Absatz eins,Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
BGBl. Nr. 198/1967
198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.