Absatz eins,Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern.
BGBl. Nr. 198/1967
198. Bundesgesetz: Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9neu
Paragraph 9,
- Absatz 2,Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
- Absatz 3,Im Falle der Absatz eins und 2 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden.