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BGBl. Nr. 251/1967

kundgemacht 21.07.1967 RIS↗
251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK TUNESIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 251/1967× zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

TRANSITVERKEHR

Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.