BGBl. Nr. 251/1967
251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK TUNESIEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
TRANSITVERKEHR
Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.