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BGBl. Nr. 251/1967

kundgemacht 21.07.1967 RIS↗
251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK TUNESIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 251/1967× zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.