BGBl. Nr. 251/1967
251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK TUNESIEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
ARTIKEL 21
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.