Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
BGBl. Nr. 288/1967
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
- Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.