Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 288/1967

kundgemacht 08.08.1967 RIS↗
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1967× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.
  2. Absatz 2,Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens im gegenseitigen Einverständnis und durch Notenwechsel auf die Überseedepartements und -gebiete der Französischen Republik oder eines oder mehrere derselben auszudehnen.