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BGBl. Nr. 288/1967

kundgemacht 08.08.1967 RIS↗
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1967× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Gerichte des Staates, in dem sich eine Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches Vermögen zuständig.