BGBl. Nr. 288/1967
288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Gerichte des Staates, in dem sich eine Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches Vermögen zuständig.