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BGBl. Nr. 305/1967

kundgemacht 01.09.1967 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1967× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Familiennamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
  3. Litera c
    gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
  4. Litera d
    die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, insbesondere bei Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.