Absatz eins,Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
BGBl. Nr. 305/1967
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
- Absatz 2,Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.