BGBl. Nr. 306/1967
306. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
VERTRAG zwischen der Republik Österreich and der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Verfahren
Das Verfahren zur Anerkennung oder zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.