BGBl. Nr. 306/1967
306. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
VERTRAG zwischen der Republik Österreich and der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.