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BGBl. Nr. 316/1967

kundgemacht 22.09.1967 RIS↗
316. Kundmachung: Derzeitiger Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. September 1967, betreffend den derzeitigen Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1967× zu Einfuhr von Berufsausrüstung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einfuhr von Berufsausrüstung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.09.1967 · idF BGBl. Nr. 316/1967 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Juni 1967 sind bisher nachstehende Staaten Vertragsparteien des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,, geworden:

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Dänemark (ausschließlich Grönland und die Färöer-Inseln), Finnland, Frankreich, Griechenland *1), Iran, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, die Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen und Surinam), Niger, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Spanien, die Tschechoslowakei, die Türkei, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik, das Vereinigte Königreich (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), die Zentralafrikanische Republik.

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*1) Nur die Anlagen A und B des Abkommens sind für Griechenland verbindlich.