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BGBl. Nr. 396/1967

kundgemacht 22.12.1967 RIS↗
396. Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee samt Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1967× zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserentnahmen aus dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
  2. Absatz 2,Der Konsultationsausschuß setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  4. Absatz 4,Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.