Absatz eins,Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
BGBl. Nr. 396/1967
396. Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee samt Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Der Konsultationsausschuß setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
- Absatz 3,In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- Absatz 4,Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.