BGBl. Nr. 62/1967
62. Kundmachung: Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Feber 1967, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Satzung der Europäischen Kernenergieagentur (ENEA)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Litera a Die Agentur ist angewiesen, gemeinsam mit dem Handelsausschuß über Maßnahmen zu einer möglichst freizügigen Gestaltung des internationalen Handelsverkehrs in Produkten, die für die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke wichtig sind, zu beraten.
Litera b Der Direktionsausschuß hat insbesondere die ihm in dieser Beziehung vom Rat übertragenen Funktionen zu erfüllen.