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BGBl. Nr. 78/1967

kundgemacht 07.03.1967 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1967× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 13 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 31neu
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 31↗RIS↗

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei Teilungen und Regulierungen.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.