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BGBl. Nr. 78/1967

kundgemacht 07.03.1967 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1967× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 13 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37neu
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 37↗RIS↗

Parteien und Beteiligte.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Parteien sind:
    1. Ziffer eins
      bei der Zusammenlegung: die in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, genannten Personen;
    2. Ziffer 2
      bei der Generalteilung: die im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Rechtssubjekte;
    3. Ziffer 3
      bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 23, Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
  3. Absatz 3,Wo im römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Absatz eins, angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.