Absatz eins,Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist.
BGBl. Nr. 78/1967
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 43neu
Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens.
Paragraph 43,
- Absatz 2,Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
- Absatz 3,Ausgenommen sind:
- Ziffer einsGrundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden,
- Ziffer 2Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1967,.)