Absatz eins,Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (Paragraph 34, Absatz eins,) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
BGBl. Nr. 78/1967
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 44neu
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes.
Paragraph 44,
- Absatz 2,In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
- Absatz 3,Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.