Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.
BGBl. Nr. 78/1967
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 47neu
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters.
Paragraph 47,
- Absatz 2,Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.