Absatz eins,Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
BGBl. Nr. 78/1967
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
Paragraph 6,
- Absatz 2,Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
- Absatz 3,Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.