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BGBl. Nr. 78/1967

kundgemacht 07.03.1967 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, geändert und ergänzt wird (Flurverfassungsnovelle 1967)
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1967× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 13 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 9↗RIS↗

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) besteht, haben Parteistellung.
  2. Absatz 2,Sie haben die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf Grund ihres Begehrens können jedoch diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (Paragraph 4,) nicht beeinträchtigt wird. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
  3. Absatz 3,Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahme drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.