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BGBl. Nr. 126/1968

kundgemacht 17.04.1968 RIS↗
126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1968× zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.
  2. Absatz 2,Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Paragraph 3,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.