Absatz eins,Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen.
BGBl. Nr. 126/1968
126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
Änderungen durch diese Kundmachung
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.