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BGBl. Nr. 126/1968

kundgemacht 17.04.1968 RIS↗
126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1968× zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F Litera a, oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.