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BGBl. Nr. 126/1968

kundgemacht 17.04.1968 RIS↗
126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1968× zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2,Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter steht das Recht zu, während der Dauer des Feststellungsverfahrens jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder schriftlich in Verbindung zu treten.
  3. Absatz 3,Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.
  4. Absatz 4,Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden.