BGBl. Nr. 21/1968
21. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzabfertigung Grenzübergang Gaissau/Rheineck (Schweiz)
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Art. 1neu
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Art. 2neu
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Art. 3neu
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Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)
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Art. 1neu
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Art. 2neu
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Art. 3neu
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Art. 4neu
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Art. 5neu
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Art. 6neu
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Art. 7neu
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Art. 8neu
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