BGBl. Nr. 211/1968
211. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“
Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 6. Juni 1968, mit der die Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ abgeändert und ergänzt werden
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