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BGBl. Nr. 21/1968

kundgemacht 18.01.1968 RIS↗
21. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.01.1968 · idF BGBl. Nr. 21/1968 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf liechtensteinischem und schweizerischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde Feldkirch, die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen der Gemeinde Buchs zugeordnet.