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BGBl. Nr. 238/1968

kundgemacht 10.07.1968 RIS↗
238. Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE STAATSBÜRGERSCHAFT DER VERHEIRATETEN FRAU
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1968× zu Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 18.04.1968 · idF BGBl. Nr. 238/1968 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.