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BGBl. Nr. 23/1968

kundgemacht 18.01.1968 RIS↗
23. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1968× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 23/1968 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit.

(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit.