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BGBl. Nr. 266/1968

kundgemacht 19.07.1968 RIS↗
266. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. Juli 1968, mit der die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung neuerlich abgeändert wird (11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1968× zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11bneu
in Kraft 01.11.1968 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 266/1968 Art. 1 § 11b↗RIS↗

Paragraph 11 b, Vorschüsse und Geldaushilfen.

  1. Absatz eins,Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe des doppelten Monatsentgeltes gewährt werden. Ein Vorschuß ist von Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Lohnbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus, wird ein allfällig noch bestehender Vorschußrest sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung aufgerechnet werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.