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BGBl. Nr. 266/1968

kundgemacht 19.07.1968 RIS↗
266. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. Juli 1968, mit der die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung neuerlich abgeändert wird (11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1968× zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26aneu
in Kraft 01.11.1968 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 266/1968 Art. 1 § 26a↗RIS↗

Paragraph 26 a, Ansprüche bei Austritt und bei, ungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.

  1. Absatz eins,Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (Paragraph 26,) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, beziehungsweise 32 Ziffer 2, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 24, darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.