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BGBl. Nr. 273/1968

kundgemacht 19.07.1968 RIS↗
273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 10. Juli 1968, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1968× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.07.1968 · idF BGBl. Nr. 273/1968 Art. 1↗RIS↗

„Unter 'Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung der Nahrungsmittel vom sanitären Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben.“