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BGBl. Nr. 27/1968

kundgemacht 19.01.1968 RIS↗
27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1968× zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 13.01.1968 · idF BGBl. Nr. 27/1968 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.