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BGBl. Nr. 27/1968

kundgemacht 19.01.1968 RIS↗
27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1968× zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.01.1968 · idF BGBl. Nr. 27/1968 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.

Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.