Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Anl. 1↗RIS↗

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages besteht Einverständnis darüber, daß durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten unberührt bleiben,

Ziffer eins welche sich aus der Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und

Ziffer 2 welche die beiden Vertragsstaaten im Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November 1954 auf sich genommen haben.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.