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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 1↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
    1. Litera a
      unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
    2. Litera b
      unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
    3. Litera c
      unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
  2. Absatz 2,Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
    1. Litera a
      Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
    2. Litera b
      Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.