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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 16↗RIS↗

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

Artikel 16

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:

Ziffer eins in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;

Ziffer 2 für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;

Ziffer 3 zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.