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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.
  2. Absatz 2,Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.