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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates greifen nur mit Zustimmung oder auf Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder wegen Übertretung der Dienstvorschriften ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.