Absatz eins,Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Konsuls oder des Schiffsführers
- Litera abei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit handelt;
- Litera bwegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen ein Verfahren einleiten, es sei denn, daß dadurch die Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz bedroht wird oder diese Übertretungen von Personen oder an Personen begangen werden, die nicht Mitglieder der Schiffsbesatzung sind.