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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die Gerichte und Behörden werden im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen, dort eine Verfahrenshandlung durchführen oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht oder vor einer Behörde verhalten.
  2. Absatz 2,Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung unmöglich, sind Gerichte oder Behörden auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten oder hat der Konsul an einer Amtshandlung nicht teilgenommen, so werden die Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.