Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30 finden keine Anwendung auf Amtshandlungen, die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen der staatlichen Verwaltung und deren Organe hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits- und Paßkontrolle vornehmen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind von den Bestimmungen dieser Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme von Waren.