Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30 finden keine Anwendung auf Amtshandlungen, die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen der staatlichen Verwaltung und deren Organe hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits- und Paßkontrolle vornehmen.
BGBl. Nr. 378/1968
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
- Absatz 2,Ebenso sind von den Bestimmungen dieser Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme von Waren.