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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 35↗RIS↗

Schlußbestimmungen

Artikel 35

Die für die Leiter der Konsularämter und die Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse werden für die außerhalb der Konsularsprengel stehenden Gebiete den diplomatischen Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der diplomatischen Vertretung dem Ministerium des Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt, daß er sie mit der Führung der Konsularangelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen Vertretung betraut. Hiedurch werden die Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen Vertretung und die damit verbundenen Privilegien und Immunitäten nicht berührt.