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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

  1. Absatz eins,Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ergeben und nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden können, werden zur Behandlung einem Schiedsgericht übergeben, das aus drei Mitgliedern besteht, und zwar aus je einem Vertreter der Vertragsstaaten und einem Vorsitzenden, den die Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmen. Falls sich die Vertragsstaaten nicht binnen drei Monaten über den Vorsitzenden einigen können, wird er auf Ersuchen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bestimmt.
  2. Absatz 2,Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 anzuwenden.